a Ziff. 1 BauV). Wird die anrechenbare Geschossfläche nur schon um die besagten 74,84 m2 und 24,99 m2 erhöht, ergibt sich ein Wert von 1'770,37 m2, aus dessen Gegenüberstellung mit der anrechenbaren Grundstücksfläche von 2'552 m2 eine Ausnützungsziffer von leicht über 0,69 resultiert. Darin sind die Treppe und der Aufzug, welche die Wohnung im ersten Untergeschoss des Hauses A erschliessen, sowie der gesamte Korridor zur Erschliessung der Wohnung im ersten Untergeschoss des Hauses B (anstatt nur ein solcher von 1,2 m Breite; § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 5 BauV ist nur auf teilweise offene Erschliessungsflächen anwendbar) noch nicht mit eingerechnet.