1:100 [bei den kommunalen Akten]) korrigierte Ausnützungsziffer von 0,655. Allerdings bleiben im Untergeschoss Flächen, insbesondere der gesamte Fitnessbereich im Umfang von 74,84 m2, der klar nicht als nicht anrechenbare Nebennutzfläche gemäss § 32 Abs. 2 BauV eingestuft werden kann, darin unberücksichtigt. Ferner dürfte zumindest das mit einem Fenster versehene und infolgedessen natürlich belichtete Kellerabteil im Erdgeschoss von Haus B mit einer Fläche von 24,99 m2 zur anrechenbaren Geschossfläche gehören (vgl. § 32 Abs. 2 lit. a Ziff.