3.2. Fraglich erscheint auch die Einhaltung der zulässigen Ausnützungsziffer (zuzüglich Arealüberbauungsbonus) von 0,69 (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 3 BNO). Aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Geschossfläche von 1'670,54 m2 und der anrechenbaren Grundstücksfläche von 2'552 m2 resultiert zwar die gemäss dem Plan "AZ-Berechnung" (Plan-Nr. 1906-11, Massstab 1:100 [bei den kommunalen Akten]) korrigierte Ausnützungsziffer von 0,655. Allerdings bleiben im Untergeschoss Flächen, insbesondere der gesamte Fitnessbereich im Umfang von 74,84 m2, der klar nicht als nicht anrechenbare Nebennutzfläche gemäss § 32 Abs. 2 BauV eingestuft werden kann, darin unberücksichtigt.