Vergleichbar gestaltet sich die Ausgangslage beim Haus A, wo die talseitige Fassadenhöhe (Nordostfassade) unter Einbezug des ersten Obergeschosses sogar fast 10 m misst (vgl. Plan-Nr. 1906-09 "Nordwest- /Nordostfassaden" [Vorakten, act. 54]; Plan-Nr. 1906-08 "Schnitte A / B / C", Massstab 1:100 [Vorakten, act. 55]). Würde man stattdessen wegen einer geringeren Hangneigung als 10% wiederum auf die Gesamthöhe von auch hier 11 m abstellen, betrüge die Mehrhöhe gegenüber der zulässigen Fassadenhöhe von weniger als 9 m sogar über 2 m anstatt über 1 m.