Eine separate Beurteilung von (in der Situation) gestaffelten Bauteilen erfolgt nur bei Terrassenhäusern im Sinne von § 17 BauV, die hier nicht vorliegen (vgl. zur Verdeutlichung auch die Skizze auf S. 42 der Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau [BNR], Version 3.1 Juni 2012 / Januar 2014), und wohl auch eher nur im Hinblick auf die Geschosszahlen und die Gesamthöhe, nicht hingegen auf die Fassadenhöhe (IVHB-Erläuterungen, Stand 3. September 2013, S. 9 f. und 12), was aber offengelassen werden kann. Und trotz deutlicher Rückversetzung gegenüber dem ersten Obergeschoss und dem Erdgeschoss kann das zweite Obergeschoss nicht als At-