Beim Haus B wird das an die Nordostfassade anschliessende massgebende Terrain um maximal 2,7 m abgegraben. Eine Abgrabung an der Nordostfassade des ersten Untergeschosses von Haus B von rund 2 m ist auch noch auf der Schnittlinie B (vgl. dazu den Plan-Nr. 1906-08 "Schnitte A / B / C", Massstab 1:100 [Vorakten, act. 55]) zu verzeichnen. Folglich reduziert sich die zulässige Gesamthöhe für das Haus B um mehr als 2 m auf unter 10 m, was wiederum dazu führt, dass die effektive Gesamthöhe von 11 m das noch zulässige Mass von weniger als 10 m um mindestens 1 m überschreitet.