Hinzu kommt, dass das Terrain an den Nordostfassaden zwecks Freilegung der Untergeschosse abgegraben wird. Wie sich dem Plan-Nr. 1906- 09 "Nordwest-/Nordostfassaden" (Vorakten, act. 54) entnehmen lässt, wird das Terrain beim Haus B für die dortige Wohnung und den daran anschliessenden gemeinschaftlichen Fitnessbereich im ersten Untergeschoss auf einer Länge von beinahe 24 m gegenüber einer Gesamtfassadenlänge von 25,7 m abgegraben. Aufgrund dieser Abgrabung, die im Sinne von § 28 Abs. 1 BNO dafür sorgt, dass das an eine Gebäudefassade (Nordostfassade) anschliessende Terrain um (weit) mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt wird, gelangt § 28 Abs. 2 BNO zur Anwendung.