Nach den Erläuterungen zu IVHB, Stand 3. September 2013, S. 10, ist es Sache der Kantone, differenzierte Fassadenhöhen je nach Gebäudeseite festzulegen: bergseitige Fassaden, talseitige Fassaden, giebelseitige Fassaden, traufseitige Fassaden. Denkbar sind auch Regelungen, die bei Gebäuden am Hang die Erhöhung der talseitigen Fassadenhöhe um jenes Mass erlauben, um welches sie bergseits reduziert wird. § 21a BauV bestimmt jedoch nur, welche Bauteile ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind. Dazu gehören Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sind (lit.