Aus dem Schnittplan A gehe hingegen hervor, dass die Gesamthöhe des Hauses A 11 m und dessen Fassadenhöhe (bis zur Oberkante der Brüstung) 8 m betrage. Die Gesamthöhe des Hauses B betrage gemäss Schnittplan B ebenfalls 11 m, die Fassadenhöhe (bis zur Oberkante der Brüstung) 7,2 m. Folglich hielten beide Häuser die zulässige Gesamthöhe von 12 m und die zulässige Fassadenhöhe für Arealüberbauungen von 11 m ohne weiteres ein. Der Regierungsrat habe die Baugesuchspläne offensichtlich missverstanden und den Sachverhalt falsch beurteilt. -7-