2. 2.1. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid, Erw. 2.2.2.2, zum Schluss, die beiden Wohnhäuser A und B seien an der Nordostfassade 13 m hoch und würden damit die zulässige Gebäudehöhe (richtig: Gesamthöhe) von 12 m um 1 m überschreiten. Die zulässige Fassadenhöhe von 11 m (mit Arealüberbauungsbonus) werde an derselben Fassade um 2 m überschritten. Entsprechend sei das Bauvorhaben nicht zonenkonform und bewilligungsfähig. Die Einhaltung der übrigen, von den Beschwerdegegnern (damalige Beschwerdeführer) als verletzt gerügten Bau- und Umweltvorschriften prüfte die Vorinstanz daher nur noch punktuell und summarisch.