Novenschranke wie sie in Art. 229 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) aufgrund der Eventualmaxime vorgesehen ist, kennt das von der Untersuchungsmaxime (§ 17) beherrschte VRPG nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel können grundsätzlich jederzeit und in jedem Stadium des kantonalen Rechtsmittelverfahrens vorgebracht werden, solange der Streitgegenstand dadurch nicht unzulässig verändert wird. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel eingebracht.