Weder der Gemeinderat X., der die von der Beschwerdeführerin nachgesuchte Baubewilligung gestützt auf ein aus seiner Sicht genügend dokumentiertes Baugesuch erteilte, noch der Regierungsrat, der sich bei seinem Entscheid ausschliesslich auf die kommunalen und kantonalen Baugesuchsakten stützte und keine weiteren Sachverhaltsabklärungen traf, folglich die Baugesuchstellerin nicht zu ergänzenden Angaben und Belegen anhielt, haben der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen respektive sie unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, ihr Baugesuch zu ergänzen. Die Einreichung einer Beschwerde-