Die Beschwerdegegner beantragten mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrin/Gemeinde X.