2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 388.55, zusammen Fr. 2'388.55, werden der Beschwerdegegnerin, der A. AG, Y., auferlegt. Den Beschwerdeführenden, das heisst B. sowie C. und D., X., wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 aus der Staatskasse zurückerstattet. 3. a) Die A. AG hat B. sowie C. und D., X., die ihnen im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten mit Fr. 6'000.– zu entschädigen.