Insgesamt rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 4'000.00 festzulegen. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 13 -