Die Staatsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Die Durchsicht der umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführenden und die Konsultation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden. Dem Umstand, dass kein Sachurteil ergeht und dementsprechend keine materielle Auseinandersetzung mit der Materie erfolgt, ist mit einer Reduktion der Staatsgebühr Rechnung zu tragen. Insgesamt rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 4'000.00 festzulegen.