II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 VRPG). Der Umstand, dass die Beschwerde bezüglich Begehren Ziffer 1 gegenstandslos geworden ist, ist für die Kostenverlegung von untergeordneter Bedeutung und folglich nicht zu beachten.