Mit der Aufhebung der umstrittenen Allgemeinverfügung per Ende Oktober 2021 ist der Beschwerdeantrag 1 gegenstandslos geworden, effektiv haben die Beschwerdeführenden in der Replik auch nicht weiter an diesem Antrag festgehalten. Auf Begehren Ziffer 2 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Demzufolge erübrigt es sich auch, auf die Verfahrensanträge 3 und 4 einzugehen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.