Rückschlüsse ziehen für künftige, nach den dannzumaligen epidemiologischen Grundlagen zu begründende Massnahmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WNO.2021.3 vom 13. Januar 2022). 3.4. Somit liegen die Voraussetzungen nicht vor, um ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten und auf das Feststellungsbegehren einzutreten. Es besteht kein ausreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung der damit aufgeworfenen Fragen. - 12 -