Das Bundesgericht erwog, dass Massnahmen, die in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des damaligen Kenntnisstands als gerechtfertigt betrachtet wurden, mit besserem Wissen später als unnötig erscheinen könnten; umgekehrt sei denkbar, dass mit verbesserter Erkenntnis Massnahmen als geeignet oder erforderlich erschienen, welche früher nicht in Betracht gezogen oder getroffen worden seien (Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021, Erw. 5.6; 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 4.8). In Anbetracht dessen ist es nicht gerechtfertigt, die Rechtmässigkeit der regierungsrätlichen Allgemeinverfügung nach Massgabe des heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu beurteilen.