2C_228/2021) zugrunde lagen, konnten dem Regierungsrat beim Erlass der umstrittenen Allgemeinverfügung vom 30. August 2021 nicht vorliegen. Unerheblich ist letztlich, dass sich das aargauische Verwaltungsgericht bis anhin inhaltlich nicht zur Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen äussern konnte. Die massgeblichen Vorgaben finden sich im Bundesrecht; auf kantonaler Ebene bestehen im Wesentlichen bloss Vollzugsbestimmungen, insbesondere die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Massnahmen von erheblicher Tragweite (§ 2bis der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 28. Oktober 2015 [VV EpG; SAR 320.112]). Die kantonalen Bestimmungen und deren