2C_941/2020 vom 8. Juli 2021, Erw. 3.3.1 = BGE 147 I 450, Erw. 3.3.1). In den Urteilen vom 23. November 2021 setzte sich das Bundesgericht auch ausführlich mit der Verhältnismässigkeit bei Grundrechtseingriffen auseinander. Es erwog, jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken gehe, könnten Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliege, sondern bereits dann, wenn erhebliche Plausibilität bestehe. Es könne angezeigt sein, rigorose Massnahmen bereits zu ergreifen, bevor es zu schweren Beeinträchtigungen komme, um zu verhindern, dass später noch strengere Massnahmen getroffen werden müssten.