Eine kurze Geltungsdauer kann einer gerichtlichen Überprüfung entgegenstehen, wenn ein entsprechendes Urteil erst nach Aufhebung des Rechtsakts möglich ist und wenn am Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses festgehalten wird. Diese Ausgangslage kann es rechtfertigen, ausnahmsweise auf die erwähnte Prozessvoraussetzung zu verzichten und auf eine Beschwerde einzutreten, wenn die Beantwortung von darin aufgeworfenen Fragen von öffentlichem Interesse ist (vgl. vorne Erw. 3.1).