3.2. Im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen zur Eindämmung der Co- vid19-Pandemie ergab sich das Bedürfnis, dringliche Anordnungen – entsprechend der aktuellen epidemiologischen Lage und der jeweiligen Belastung des Gesundheitswesens – kurzfristig erlassen und anpassen zu können. Wie im Fall der beanstandeten Allgemeinverfügung waren zahlreiche Rechtsakte unter anderem zur Maskentragpflicht lediglich vorübergehend in Kraft. Eine kurze Geltungsdauer kann einer gerichtlichen Überprüfung entgegenstehen, wenn ein entsprechendes Urteil erst nach Aufhebung des Rechtsakts möglich ist und wenn am Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses festgehalten wird.