Fehlt es am aktuellen Interesse, ist auf das Feststellungsbegehren grundsätzlich nicht einzutreten. Die Rechtsprechung sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte. Weiter muss ein öffentliches Interesse an der Beantwortung der Frage bestehen, was namentlich der Fall ist, wenn eine Grundsatzfrage zu entscheiden ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2021, Rz. 1449).