3. 3.1. Ein Feststellungsurteil ist dann zu erlassen, wenn die Beschwerdeführenden ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nachweisen können und keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ein tatsächliches Interesse ist ausreichend, es muss aber grundsätzlich aktuell sein (vgl. MERKER, a.a.O., § 38 N 27). -9-