Folglich ist das Feststellungsbegehren Ziffer 2 zulässig, sofern die Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellung haben oder ausnahmsweise auf diese Voraussetzung zu verzichten ist (vgl. MERKER, a.a.O., § 38 N 27; nachfolgende Erw. 3.2).