Negative Voraussetzung des Feststellungsanspruchs ist die fehlende Möglichkeit, alternativ den Erlass eines Gestaltungsurteils durchzusetzen, da das Feststellungsurteil subsidiärer Natur ist (vgl. MERKER, a.a.O., § 38 N 28; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 351 f.). Ein (Gestaltungs-)Begehren auf Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 30. August 2021 ist im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht mehr möglich. Folglich ist das Feststellungsbegehren Ziffer 2 zulässig, sofern die Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellung haben oder ausnahmsweise auf diese Voraussetzung zu verzichten ist (vgl. MERKER, a.a.