2.2. Im VRPG wird der Feststellungsentscheid nicht geregelt. Seine Zulässigkeit ist aber in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Gegenstand eines Feststellungsentscheids ist das Bestehen, Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten und Pflichten (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 24, 26; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 338).