5. Nach mehrfach erstreckter Frist liessen die Beschwerdeführenden am 8. April 2022 die Replik erstatten, wobei sie folgende Anträge stellten: 1. An den Anträgen Nummer 2 bis Nummer 6 in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. September 2021 wird vollumfänglich festgehalten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. 6. Am 4. Mai 2022 liessen die Beschwerdeführenden eine weitere Stellungnahme einreichen. 7. Das DGS, Generalsekretariat, verzichtete am 6. Mai 2022 namens des Regierungsrats auf eine Duplik.