2. Am 4. Oktober 2021 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. In der Eingabe vom 13. Oktober 2021 nahm das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, namens des Regierungsrats zum Begehren um aufschiebende Wirkung Stellung und beantragte dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. umgehende Suspendierung der Maskentragpflicht ab.