Überall dort, wo die Maskentragpflicht aus speziellen Gründen nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel Verpflegung in Mensa, Instrumentalunterricht, medizinische Ausnahmen gemäss Bundesrecht), sind die Abstandsregeln wenn immer möglich einzuhalten. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Anordnungen wurden am 31. August 2021 im kantonalen Amtsblatt publiziert.