Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.361 / ME / jb (2021-001029) Art. 127 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Beschwerde- A._____ führer 1.1 gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- B._____ führerin 1.2 Beschwerde- C._____ führerin 2.1 gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- D._____ führer 2.2 Beschwerde- E._____ führerin 2.3 Beschwerde- F._____ führer 3.1 gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- G._____ führerin 3.2 Beschwerde- H._____ führer 4.1 gesetzlich vertreten durch: -2- Beschwerde- I._____ führer 4.2 Beschwerde- J._____ führerin 5.1 gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- K._____ führerin 5.2 Beschwerde- L._____ führer 6.1 gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- M._____ führerin 6.2 Beschwerde- N._____ führer 7.1 gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- O._____ führer 7.2 Beschwerde- P._____ führerin 7.3 Beschwerde- AA._____ führer 8.1 Beschwerde- AB._____ führer 8.2 beide gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- AC._____ führer 8.3 Beschwerde- AD._____ führerin 8.4 -3- Beschwerde- AE. führer 9.1 gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- AF. führerin 9.2 Beschwerde- AG. führerin 10.1 gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- AH. führerin 10.2 Beschwerde- AI. führerin 11.1 Beschwerde- AJ. führerin 11.2 beide gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- AK. führer 11.3 Beschwerde- AL. führerin 11.4 Beschwerde- AM. führer 12.1 gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- AN. führerin 12.2 Beschwerde- AO. führerin 13.1 gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- AP. führer 13.2 -4- Beschwerde- BA. führerin 14.1 Beschwerde- BB. führer 14.2 beide gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- BC. führer 14.3 Beschwerde- BD. führerin 14.4 Beschwerde- BE. führerin 15.1 gesetzlich vertreten durch: Beschwerde- BF. führer 15.2 Beschwerde- BG. führerin 15.3 alle vertreten durch LL.M. Philipp Kruse, Rechtsanwalt, Talstrasse 20, 8001 Zürich gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Maskentragpflicht in den Schulen Allgemeinverfügung des Regierungsrats vom 30. August 2021 -5- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Im Verlauf der Covid-19-Pandemie ordnete der Kanton Aargau diverse Schutzmassnahmen an, unter anderem betreffend Maskentragen an Schu- len. Zunächst wurden entsprechende Massnahmen anhand von Verwal- tungsverordnungen getroffen. Im Anschluss wurden diesbezügliche Rege- lungen in Rechtsverordnungen erlassen. Schliesslich wurde die Masken- tragpflicht an Schulen mittels Allgemeinverfügung angeordnet. 2. Am 30. August 2021 erliess der Regierungsrat folgende Allgemeinverfü- gung: 1. Für den Schulbetrieb gilt ab Mittwoch, 1. September 2021, 06.00 Uhr, eine Maskentragpflicht in allen Schulgebäuden (inklusive Unterrichtsräume) für alle sich dort aufhaltenden Personen. Schülerinnen und Schüler bis und mit 4. Primarschulklasse sind davon ausgenommen. Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind Sportunterricht und sportli- che Aktivitäten der Schule, wobei Körperkontakt zu vermeiden und auf ent- sprechende Sportarten zu verzichten ist. Überall dort, wo die Maskentragpflicht aus speziellen Gründen nicht einge- halten werden kann (zum Beispiel Verpflegung in Mensa, Instrumentalun- terricht, medizinische Ausnahmen gemäss Bundesrecht), sind die Ab- standsregeln wenn immer möglich einzuhalten. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Anordnungen wurden am 31. August 2021 im kantonalen Amtsblatt publiziert. B. 1. Gegen die Allgemeinverfügung liessen 18 Schülerinnen und Schüler, ge- setzlich vertreten durch die Eltern, mit Eingabe vom 29. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgenden Begehren: 1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 30. Au- gust 2021, Nr. 2021-001029 betreffend Massnahmen in der besonde- ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie; Anordnung Mas- kentragpflicht in der Schule ab der 5. Primarschulklasse bis und mit Se- kundarstufe II, sei sofort aufzuheben. -6- 2. Eventualiter A zu Ziff. 1 (für den Fall, dass das Urteil erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des angefochtenen Beschlusses ergeht): Der un- ter Ziff. 1 bezeichnete Beschluss sei mit Bezug auf die angeordnete Maskenpflicht für Schulkinder für rechtswidrig zu erklären. 3. Beweisantrag: Es sei anzuordnen, dass die Vorinstanz belastbare Be- gründung und Evidenz für die Rechtmässigkeit der Mundnasenschutz- pflicht ab der 5. Primarklasse im Sinne der Beweisanträge gem. II./Ziff. 2.16 dem Gericht einzureichen hat. 4. Beweisantrag: Für die Frage der Schädlichkeit der Maskentragepflicht seien die unter II./Ziff. 3.5.5. benannten Experten vom Gericht als Sachverständige beizuziehen. 5. Der Beschwerde sei die aufgrund offenkundiger Verletzung sämtlicher Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe gem. Art. 36 BV, insbeson- dere aufgrund fehlender Verhältnismässigkeit für den angestrebten be- haupteten Zweck die aufschiebende Wirkung sofort zu erteilen und die Maskentragepflicht umgehend zu suspendieren. 6. Evtl. zu Antrag 5: Das Verfahren sei aufgrund des sich täglich vergrös- sernden Schadens für die betroffenen Kinder und Familien beschleu- nigt durchzuführen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorin- stanz. 2. Am 4. Oktober 2021 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. In der Eingabe vom 13. Oktober 2021 nahm das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, namens des Regierungsrats zum Begehren um aufschiebende Wirkung Stellung und beantragte dessen Ab- weisung. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 wies der instruierende Ver- waltungsrichter das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wir- kung bzw. umgehende Suspendierung der Maskentragpflicht ab. 3. Per Ende Oktober 2021 hat der Regierungsrat die verfügte Maskentrag- pflicht an den Schulen unter Verweis auf die günstige epidemiologische Entwicklung wieder aufgehoben. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 beantragte das DGS, Ge- neralsekretariat, namens des Regierungsrats: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. September 2021 bezie- hungsweise die darin gestellten Anträge seien vollumfänglich abzuweisen. -7- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. 5. Nach mehrfach erstreckter Frist liessen die Beschwerdeführenden am 8. April 2022 die Replik erstatten, wobei sie folgende Anträge stellten: 1. An den Anträgen Nummer 2 bis Nummer 6 in der Verwaltungsgerichts- beschwerde vom 30. September 2021 wird vollumfänglich festgehal- ten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorin- stanz. 6. Am 4. Mai 2022 liessen die Beschwerdeführenden eine weitere Stellung- nahme einreichen. 7. Das DGS, Generalsekretariat, verzichtete am 6. Mai 2022 namens des Re- gierungsrats auf eine Duplik. 8. Am 9. und 30. Juni 2022 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwal- tungsgericht weitere Stellungnahmen zukommen. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 1. Dezember 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Beim angefochtenen Regie- rungsratsbeschluss, welcher die Maskentragpflicht an der Schule regelte, handelt es sich um eine Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung ist eine Verwaltungsmassnahme, die zwar nur eine konkrete Situation ordnet, sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis richtet (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 933; vgl. PIERRE -8- TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Auflage, Bern 2014, § 28 N 50). Allgemeinverfügungen sind an- fechtbare Entscheide (vgl. § 26 Abs. 2 lit. c und § 27 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 1 bzw. § 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Be- urteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Nachdem die angefochtene Allgemeinverfügung während des Beschwer- deverfahrens aufgehoben worden ist, verlangen die Beschwerdeführenden nicht mehr deren Aufhebung (ursprüngliches Begehren Ziffer 1), sondern nur noch, dass sie "für rechtswidrig zu erklären" sei (ursprüngliches Begeh- ren Ziffer 2; vgl. vorne lit. B/1 und B/5). Sinngemäss wird damit beantragt, es sei die Rechtswidrigkeit der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfü- gung festzustellen. 2.2. Im VRPG wird der Feststellungsentscheid nicht geregelt. Seine Zulässig- keit ist aber in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Gegenstand eines Feststellungsentscheids ist das Bestehen, Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten und Pflichten (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 24, 26; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 338). Negative Voraussetzung des Feststellungsanspruchs ist die fehlende Mög- lichkeit, alternativ den Erlass eines Gestaltungsurteils durchzusetzen, da das Feststellungsurteil subsidiärer Natur ist (vgl. MERKER, a.a.O., § 38 N 28; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 351 f.). Ein (Gestaltungs-)Begeh- ren auf Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 30. August 2021 ist im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht mehr möglich. Folglich ist das Feststellungsbegehren Ziffer 2 zulässig, sofern die Beschwerdefüh- renden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststel- lung haben oder ausnahmsweise auf diese Voraussetzung zu verzichten ist (vgl. MERKER, a.a.O., § 38 N 27; nachfolgende Erw. 3.2). 3. 3.1. Ein Feststellungsurteil ist dann zu erlassen, wenn die Beschwerdeführen- den ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nachweisen können und keine öffentlichen oder privaten Interessen entge- genstehen. Ein tatsächliches Interesse ist ausreichend, es muss aber grundsätzlich aktuell sein (vgl. MERKER, a.a.O., § 38 N 27). -9- Fehlt es am aktuellen Interesse, ist auf das Feststellungsbegehren grund- sätzlich nicht einzutreten. Die Rechtsprechung sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte. Weiter muss ein öffentliches Interesse an der Beantwortung der Frage be- stehen, was namentlich der Fall ist, wenn eine Grundsatzfrage zu entschei- den ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2021, Rz. 1449). 3.2. Im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen zur Eindämmung der Co- vid19-Pandemie ergab sich das Bedürfnis, dringliche Anordnungen – ent- sprechend der aktuellen epidemiologischen Lage und der jeweiligen Be- lastung des Gesundheitswesens – kurzfristig erlassen und anpassen zu können. Wie im Fall der beanstandeten Allgemeinverfügung waren zahlrei- che Rechtsakte unter anderem zur Maskentragpflicht lediglich vorüberge- hend in Kraft. Eine kurze Geltungsdauer kann einer gerichtlichen Überprü- fung entgegenstehen, wenn ein entsprechendes Urteil erst nach Aufhe- bung des Rechtsakts möglich ist und wenn am Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses festgehalten wird. Diese Ausgangslage kann es rechtfertigen, ausnahmsweise auf die erwähnte Prozessvoraussetzung zu verzichten und auf eine Beschwerde einzutreten, wenn die Beantwortung von darin aufgeworfenen Fragen von öffentlichem Interesse ist (vgl. vorne Erw. 3.1). 3.3. Mittlerweile liegt eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Thematik des Maskentragens in den Schulen vor. Die Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 (teilweise publiziert in BGE 148 I 89 ff.) und 2C_228/2021 vom selben Datum setzen sich (ent- sprechend der Thematik des vorliegenden Falls) mit der grundsätzlichen Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Primarschulklas- se auseinander und gelangen je zu einer Abweisung der dagegen erho- benen Beschwerden. In den entsprechenden Erwägungen wird je der wis- senschaftliche Kenntnisstand im Herbst 2021 zusammengefasst. Sie äus- sern sich in dieser Hinsicht insbesondere zur Wirksamkeit der Massnahme, zur von den Beschwerdeführenden befürchteten Schädlichkeit von Ge- sichtsmasken und zu mit dem Maskentragen verbundenen Unannehmlich- keiten. Dabei werden massgebliche Studien, welche im Urteilszeitpunkt vorlagen, abgehandelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021, Erw. 6.4; 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 5.4, 5.5). - 10 - Weiter äussern sich die Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 und 2C_228/2021 vom selben Datum eingehend zu den bundesrechtlichen Grundlagen einer Maskentragpflicht an Schulen. Im Einzelnen enthalten sie Ausführungen zum Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förde- rung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021, Erw. 4.1; 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 4.2). Ein Eingriff in die per- sönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbestrittenermassen vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 4.3). In den erwähnten Urtei- len werden die Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte (Art. 36 BV) ausführlich dargelegt. Dabei wird insbesondere klargestellt, dass Art. 40 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage bildet, um eine Maskentragpflicht an Schulen anzuordnen (Urteil des Bundesge- richts 2C_183/2021 vom 23. November 2021, Erw. 3.4; 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 3.4). Dass das Ziel, die Ausbreitung des Corona- Virus zu begrenzen, im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesgericht bereits in vorangegangenen Urteilen bejaht (Urteile des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021, Erw. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021, Erw. 5.4; 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021, Erw. 3.3.1 = BGE 147 I 450, Erw. 3.3.1). In den Urteilen vom 23. November 2021 setzte sich das Bundesgericht auch ausführlich mit der Verhältnismässigkeit bei Grundrechtseingriffen auseinander. Es erwog, jedenfalls wenn es um mög- licherweise gewichtige Risiken gehe, könnten Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliege, son- dern bereits dann, wenn erhebliche Plausibilität bestehe. Es könne ange- zeigt sein, rigorose Massnahmen bereits zu ergreifen, bevor es zu schwe- ren Beeinträchtigungen komme, um zu verhindern, dass später noch stren- gere Massnahmen getroffen werden müssten. Den fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden müsse ein relativ bedeutender Be- urteilungsspielraum zugestanden werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021, Erw. 5.5-5.7; 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 4.7-4.9). Für die relevanten Fragestellungen liegt somit bereits eine gefestigte bun- desgerichtliche Rechtsprechung vor. Ein weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf das anwendbare Bundesrecht besteht nicht, weshalb es an einem öffentlichen Interesse an der gerichtlichen Beurteilung der von den Beschwerdeführenden (erneut) aufgeworfenen Grundsatzfragen fehlt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_83/2022 vom 12. Mai 2022, Erw. 1.4.3). Neuere Erkenntnisse als diejenigen, welche den Urteilen des Bundesgerichts vom 23. November 2021 (Urteile 2C_183/2021 und - 11 - 2C_228/2021) zugrunde lagen, konnten dem Regierungsrat beim Erlass der umstrittenen Allgemeinverfügung vom 30. August 2021 nicht vorliegen. Unerheblich ist letztlich, dass sich das aargauische Verwaltungsgericht bis anhin inhaltlich nicht zur Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen äus- sern konnte. Die massgeblichen Vorgaben finden sich im Bundesrecht; auf kantonaler Ebene bestehen im Wesentlichen bloss Vollzugsbestimmun- gen, insbesondere die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Massnahmen von erheblicher Tragweite (§ 2bis der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 28. Oktober 2015 [VV EpG; SAR 320.112]). Die kantonalen Bestimmungen und deren Anwendung werden von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die Ausgangslage während der Covid-19-Pandemie insbesondere aufgrund von Virus-Mutationen, des zu- nehmenden Anteils der geimpften Bevölkerung und der sich stetig weiter- entwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse laufend veränderte. Das Bundesgericht erwog, dass Massnahmen, die in einem bestimmten Zeit- punkt aufgrund des damaligen Kenntnisstands als gerechtfertigt betrachtet wurden, mit besserem Wissen später als unnötig erscheinen könnten; um- gekehrt sei denkbar, dass mit verbesserter Erkenntnis Massnahmen als geeignet oder erforderlich erschienen, welche früher nicht in Betracht ge- zogen oder getroffen worden seien (Urteil 2C_183/2021 vom 23. Novem- ber 2021, Erw. 5.6; 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 4.8). In Anbetracht dessen ist es nicht gerechtfertigt, die Rechtmässigkeit der re- gierungsrätlichen Allgemeinverfügung nach Massgabe des heutigen wis- senschaftlichen Erkenntnisstands zu beurteilen. Eine entsprechende Re- trospektive wäre mit einem unzulässigen Rückschaufehler verbunden. Ent- sprechend dürfen später publizierte Studien, insbesondere die von den Be- schwerdeführenden nachgereichte, in der Fachzeitschrift "Environmental Research" vom 28. Mai 2022 veröffentlichte Studie "carbon dioxide rises beyond acceptable safety levels in children under nose and mouth cove- ring: Results of an experimental measurement study in healthy children" der Autoren Harald Walach, Helmut Traindl, Juliane Prentice, Ronald Weikl, Andreas Diemer, Anna Kappes und Stefan Hockertz, nicht berück- sichtigt werden. Schliesslich liessen sich aufgrund einer Überprüfung der vorliegend beanstandeten Maskentragpflicht auch nur sehr beschränkt Rückschlüsse ziehen für künftige, nach den dannzumaligen epidemiologi- schen Grundlagen zu begründende Massnahmen (vgl. Entscheid des Ver- waltungsgerichts WNO.2021.3 vom 13. Januar 2022). 3.4. Somit liegen die Voraussetzungen nicht vor, um ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten und auf das Feststellungsbegehren einzutreten. Es besteht kein ausreichendes öf- fentliches Interesse an der Beantwortung der damit aufgeworfenen Fragen. - 12 - Mit der Aufhebung der umstrittenen Allgemeinverfügung per Ende Oktober 2021 ist der Beschwerdeantrag 1 gegenstandslos geworden, effektiv ha- ben die Beschwerdeführenden in der Replik auch nicht weiter an diesem Antrag festgehalten. Auf Begehren Ziffer 2 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Demzufolge erübrigt es sich auch, auf die Verfahrensanträge 3 und 4 einzugehen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tra- gen (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 VRPG). Der Umstand, dass die Beschwerde bezüglich Begehren Ziffer 1 gegenstandslos geworden ist, ist für die Kos- tenverlegung von untergeordneter Bedeutung und folglich nicht zu beach- ten. Die Staatsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Be- deutung der Sache festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrens- kostendekret, VKD; SAR 221.150]). Die Durchsicht der umfangreichen Ein- gaben der Beschwerdeführenden und die Konsultation der bundesgericht- lichen Rechtsprechung war mit einem überdurchschnittlichen Aufwand ver- bunden. Dem Umstand, dass kein Sachurteil ergeht und dementsprechend keine materielle Auseinandersetzung mit der Materie erfolgt, ist mit einer Reduktion der Staatsgebühr Rechnung zu tragen. Insgesamt rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 4'000.00 festzulegen. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 13 - von Fr. 238.00, gesamthaft Fr. 4'238.00, sind von den Beschwerdeführen- den bzw. ihren gesetzlichen Vertretern zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) den Regierungsrat Mitteilung an: das DGS, Generalsekretariat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 1. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier