6. Die Beschwerdeführenden beantragen mit Antrag 2 ihrer Beschwerde vom 28. September 2021 eine Entschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren. Gemäss § 8 Abs. 1 EGAR werden im Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen, weshalb der Antrag unabhängig vom Verfahrensausgang abzulehnen ist. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid nach nationalem Recht nicht zu beanstanden ist und vor Art. 12 EMRK standhält. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. September 2021 zu bestätigen und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.