Die Beschwerdeführenden können demnach auch aus dem verfassungsund konventionsrechtlichen Anspruch auf Ehefreiheit keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten. 4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer 2 weder aus Art. 42 AIG noch aus Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ableiten kann. Als gesetzliche Folge der zu Recht verweigerten Kurzaufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer 2 die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG).