Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass dies nicht der Fall sein sollte. Im Gegenteil: Verbrachte die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben doch vom 29. September bis 6. Oktober 2022 ohne den Beschwerdeführer 2 ihre Ferien in Tunesien und besuchte dessen Familie. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Ehe in einem anderen Land als der Schweiz, insbesondere dem Heimatland des Beschwerdeführers 2, schliessen könnten. Mit der Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird der verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch auf Ehefreiheit folglich nicht verletzt.