Bei dieser Ausgangslage fehlt es an einer der von der Rechtsprechung aufgestellten kumulativen Voraussetzungen (siehe vorne Erw. II/2.2.3) für die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV (Urteil des Bundesgerichts 2C_107/2018 vom 19. September 2018, Erw. 4.8). Der Beschwerdeführer 2 hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz- )Aufenthaltsbewilligung. 3. Es stellt sich die Frage, ob den Beschwerdeführenden die Heirat in der Schweiz ermöglicht werden muss, um ihr Recht auf Ehe zu wahren (siehe vorne Erw. II./2.2.4).