Diese Prüfung wird Gegenstand des späteren Familiennachzugsverfahrens bilden, welches durch den vorliegenden Entscheid nicht präjudiziert wird; Streitgegenstand des vorliegenden Entscheids bildet die Erteilung der (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung, nicht ein allfälliges längerfristiges Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden auch nicht zu folgen, wenn sie ausführen, dass die Verweigerung der nachgesuchten (Kurz- )Aufenthaltsbewilligung unweigerlich das Ende ihrer Beziehung bedeute (act. 26).