Eine vertiefte Verhältnismässigkeitsprüfung zur Klärung der Frage, ob das Vorliegen des Erlöschensgrundes im konkreten Fall auch tatsächlich zum Erlöschen des gesetzlichen Anspruchs auf Bewilligung des Familiennachzugs führt (MARTINA CARONI, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/ DANIELA THURNHERR, a.a.O., N. 3 zu Art. 51; MARC SPESCHA, a.a.O., N. 13 zu Art. 51 AIG), ist angesichts der lediglich summarisch vorzunehmenden Hauptsachenprognose nicht durchzuführen (siehe vorne Erw. II./2.2.3). Diese Prüfung wird Gegenstand des späteren Familiennachzugsverfahrens bilden, welches durch den vorliegenden Entscheid nicht präjudiziert wird;