Der Beschwerdeführer 2 bestreitet, dass es sich bei der Ehe mit C. um eine Scheinehe gehandelt habe. C. habe sich gegen die entsprechenden Vorwürfe nur deshalb nicht (mehr) gewehrt, weil sie jemanden kennengelernt habe und es ihr gelegen gekommen sei, kein aufwändiges Scheidungsverfahren durchlaufen zu müssen und so einer allfälligen Unterhaltspflicht entgehen zu können (act. 22, 104 f.). Entscheidend für die Frage, ob eine Ausländerrechtsehe vorliegt, ist, ob die Ehegatten beabsichtigt hatten, eine echte Lebensgemeinschaft einzugehen und zu führen, oder ob die Eheschliessung einzig ausländerrechtlich motiviert war, um dem Beschwerdeführer 2 ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.