Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers 2 zur in Tunesien geschlossenen Ehe nichts. Der Beschwerdeführer 2 führt diesbezüglichen aus (act. 21, 104 f.), jene Ehe sei mit einem Ehevertrag vor dem Strafrichter und nicht vor einem Zivilstandsbeamten geschlossen worden - 17 -