Nach dem Gesagten steht fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers 2 mit C. sowohl als Mehrfachehe als auch als Ausländerrechtsehe zu qualifizieren ist. Da der Beschwerdeführer 2 seine damalige Aufenthaltsbewilligung einzig gestützt auf die Mehrfachehe, welche zudem sogar als Ausländerrechtsehe qualifiziert wurde, erlangte, ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.