2.3.2.2.4.3. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer 2 in Tunesien mit einer Landsfrau verheiratet war, als er vor dem Zivilstandsamt der Stadt Y. wahrheitswidrig behauptete, unverheiratet zu sein und zum Beweis eine tunesische Ledigkeitsbescheinigung einreichte, welche sich später als offensichtlich unrichtig erwies (MI-act. 337 f. und 499). Weiter steht fest, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers 2 und C. um eine Scheinehe gehandelt hat. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer 2 mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Februar 2017 wegen mehrfacher Ehe nach Art. 215 StGB und wegen Täuschung der Behörden nach Art.