dafür eine überjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde. Massgebend ist vielmehr das migrationsrechtlich verpönte Verhalten an sich. Dieses stellt in der vorliegenden Konstellation ungeachtet seiner strafrechtlichen Qualifikation einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. Namentlich liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die migrationsrechtliche Zulassungsordnung vor, wenn gestützt auf eine bigamische Ehe um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht wird (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.287 vom 28. November 2022, Erw. II./3.2). Ebenso wenig steht das Dualismusverbot gemäss Art.