Dies hat zur Folge, dass aus einer dem schweizerischen Ordre public entgegenstehenden Eheschliessung unter Umständen keine rechtlichen Vorteile abgeleitet werden können. So ist der Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten nicht möglich, wenn dieser mehrfach verheiratet ist, und das Verschweigen einer bereits bestehenden Ehe gilt als Grund für den Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 Bst. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 [ANAG], aufgehoben am 1. Januar 2008 [heute Art. 62 Abs. 1 lit. a und Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG]; Urteil des Bundesgerichts 2A. 483/2000 vom 23. April 2001).