121 ZGB in der Fassung vom 10. Dezember 1907, AS 24 233; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.6/2003 vom 24. Juli 2003, Erw. 3.2). Unter dem Begriff des Ordre public versteht man die Gesamtheit wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Rechts. Er ist Grundpfeiler sozialpolitischer, wirtschaftspolitischer oder ethischer Rechtsanschauungen. Dies hat zur Folge, dass aus einer dem schweizerischen Ordre public entgegenstehenden Eheschliessung unter Umständen keine rechtlichen Vorteile abgeleitet werden können.