Bezüglich des Eingehens einer Ausländerrechtsehe ergibt sich dies daraus, dass bei Vorliegen einer solchen der Anspruch auf Familiennachzug hinfällig bzw. eine bereits bestehende Bewilligung regelmässig widerrufen wird. Bezüglich des Eingehens einer bigamischen Ehe hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1130/2006 vom 5. April 2007, Erw. 3.3, ausgeführt, dass eine solche "nicht nur zivil- und strafrechtlich verpönt [ist], sondern [...] auch einen Verstoss gegen den Ordre public dar[stellt]. Die bigamische Ehe stellte nach altem Recht sogar einen Nichtigkeitsgrund dar (Art. 120 Abs. 1 und Art. 121 ZGB in der Fassung vom 10. Dezember 1907, AS 24 233;