2.3.2.2.4. 2.3.2.2.4.1. Auch wenn der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht (mehr) erfüllt ist, ist das damalige Verhalten des Beschwerdeführers 2 bei der Prüfung allfälliger weiterer Widerrufsgründe zu berücksichtigen. Insbesondere ist nachfolgend zu prüfen, ob das frühere Verhalten des Beschwerdeführers 2 einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und damit einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG darstellt. - 14 -