Gegenstand des Täuschungsvorwurfs an den Beschwerdeführer 2 bildet einzig sein Verhalten im früheren Nachzugsverfahren. Im gegenwärtig hängigen Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat wird ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen. Angesichts dessen wäre es mit dem Normzweck von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht vereinbar, den Widerrufsgrund der Täuschung der Behörden in einem bereits abgeschlossenen Verfahren erneut anzurufen. Es ist den Beschwerdeführenden deshalb in diesem Punkt zu folgen und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu verneinen.