Ob der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, bestimmt sich unabhängig von den Beweggründen bzw. dem Verschulden der betroffenen Person. Die persönlichen Umstände sowie die Beweggründe sind indes im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen, namentlich bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; SILVIA HUNZIKER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR, a.a.O., N. 8 zu Art. 62). - 13 -